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Kurze Antwort
Bei einem Verkehrsunfall mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt die Rom-II-Verordnung das anwendbare Recht für Entschädigungsansprüche in der Regel als das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat — nicht das Heimatrecht einer der Parteien. Die EU-Regeln zur Kfz-Versicherung erlauben es Geschädigten zudem in vielen Fällen, direkt über einen örtlichen Schadenregulierungsbeauftragten gegen den Versicherer des Unfallverursachers vorzugehen, ohne den ausländischen Versicherer im Ausland zu verfolgen.
Wichtige Fakten
- Rahmen für das anwendbare Recht
- Rom-II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007 — in der Regel das Recht des Unfalllandes
- Versicherungsrahmen
- Rahmen der EU-Kfz-Haftpflichtrichtlinien, einschließlich Schadenregulierungsbeauftragter
- Wer betroffen ist
- Jeder, der an einem Verkehrsunfall mit Bezug zu mehr als einem EU-Land beteiligt ist
- Üblicher erster Schritt
- Den Unfall am Unfallort gründlich dokumentieren, unabhängig davon, in welchem Land Sie sich befinden
Ihre Optionen
Machen Sie den Anspruch über einen örtlichen Schadenregulierungsbeauftragten geltend
Viele ausländische Versicherer des Unfallverursachers haben einen Schadenregulierungsbeauftragten in Ihrem eigenen Land, sodass Sie den Anspruch geltend machen können, ohne den Fall direkt im Ausland zu verfolgen.
Verfolgen Sie den Anspruch im Land des Unfallgeschehens
Manchmal erforderlich, insbesondere bei komplexeren oder strittigen Ansprüchen.
Nutzen Sie das Grüne-Karte-System zur grenzüberschreitenden Überprüfung
Bestätigt gültigen Versicherungsschutz über Grenzen hinweg, relevant für den Nachweis der Deckung der schuldigen Partei.
Empfohlene Schritte
- 1
Dokumentieren Sie den Unfall am Unfallort
Fotos, ein Polizeibericht, soweit verfügbar, sowie Kontakt- und Versicherungsdaten aller Beteiligten.
- 2
Ermitteln Sie das anwendbare Recht
In der Regel das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, nach Rom II.
- 3
Ermitteln Sie den Versicherer der schuldigen Partei und einen etwaigen örtlichen Schadenregulierungsbeauftragten
Bestimmt Ihren praktischen Weg zur Entschädigung.
- 4
Reichen Sie den Anspruch ein
Über den Schadenregulierungsbeauftragten, soweit vorhanden, sonst direkt.
- 5
Holen Sie länderspezifische Rechtsberatung bei strittigen oder schweren Ansprüchen ein
Insbesondere wenn die Haftung bestritten wird oder erhebliche Verletzungen vorliegen.
Mögliche benötigte Dokumente
- Polizeibericht oder Unfallbericht, soweit verfügbar
- Fotos vom Unfallort und den Fahrzeugschäden
- Kontakt- und Versicherungsdaten aller Beteiligten
- Ärztliche Unterlagen, bei Verletzungen
- Reparaturkostenvoranschläge oder Rechnungen
Häufige Fehler, die es zu vermeiden gilt
- Annehmen, das Recht des eigenen Heimatlandes gelte automatisch für den Anspruch
- Den Unfallort nicht gründlich dokumentieren, bevor man ihn verlässt
- Nicht prüfen, ob ein örtlicher Schadenregulierungsbeauftragter existiert, bevor man annimmt, im Ausland klagen zu müssen
- Den Anspruch über die geltende Verjährungsfrist hinaus verzögern
Risiken & Fristen
Verjährungsfristen für Entschädigungsansprüche unterscheiden sich je nach Land
Erfordert rechtliche Überprüfung für das jeweilige Land — die Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs hängt vom nach Rom II anwendbaren Recht ab, in der Regel dem Recht des Unfallortes.
Haftungsregeln unterscheiden sich zwischen Ländern
Erfordert rechtliche Überprüfung für das jeweilige Land — verschuldensabhängige Regeln, Mitverschulden und Beweisstandards unterscheiden sich und beeinflussen das Ergebnis selbst bei ähnlichem Unfallhergang.
Geschätzte Kosten
- Anspruchstellung über einen Schadenregulierungsbeauftragten: In der Regel keine direkten Kosten für den Geschädigten, erfordert aber rechtliche Überprüfung des konkreten Falls
- Erstberatung mit einem Anwalt: Variiert je nach Anwalt und Land — fragen Sie vorab nach einem Kostenvoranschlag
- Vollständiges Verfahren, falls streitig: Erfordert rechtliche Überprüfung — abhängig von Land und Komplexität
Wann Sie einen Anwalt kontaktieren sollten
- Die Haftung für den Unfall ist strittig
- Es liegen schwere Verletzungen oder langfristige Folgen vor
- Das Angebot des Versicherers erscheint für den tatsächlichen Schaden unzureichend
- Sie sind unsicher, wie Sie den richtigen Schadenregulierungsbeauftragten ermitteln oder ansprechen
Häufig gestellte Fragen
In der Regel nicht — Rom II wendet das Recht des Landes an, in dem sich der Unfall ereignet hat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, mit begrenzten Ausnahmen.
Oft nicht — die EU-Kfz-Versicherungsregeln erlauben es Ihnen in vielen Fällen, den Anspruch über einen örtlichen Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherers der schuldigen Partei geltend zu machen, ohne den Fall direkt im Ausland zu verfolgen.
Dies muss geprüft werden und kann je nach Land einen nationalen Garantiefondsmechanismus einbeziehen — eine fallbezogene Prüfung ist erforderlich.
Nein. LawBridge ist eine Plattform, die Sie mit unabhängigen Anwälten verbindet — sie erbringt selbst keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistungen.
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