Anwalt in Ostrau — Entsendung eines Arbeitnehmers

Bei der vorübergehenden Entsendung eines Arbeitnehmers nach oder von Ostrau bleibt der Arbeitsvertrag grundsätzlich dem Recht des Entsendestaats unterstellt, der Arbeitnehmer hat aber zusätzlich Anspruch auf einen Kernbestand lokaler Arbeitsbedingungen.

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Rechtlicher Kontext

Die EU-Entsenderichtlinie (2018/957, zur Änderung von 96/71/EG) garantiert einem entsandten Arbeitnehmer mindestens dieselben Kernarbeitsbedingungen (etwa Mindestlohn, Höchstarbeitszeit, Sicherheitsvorschriften) wie lokalen Arbeitnehmern am Entsendeort, auch wenn das Arbeitsverhältnis im Übrigen dem Recht des Entsendestaats unterliegt. Arbeitgeber haben zudem meist eine Meldepflicht gegenüber den Behörden des Aufnahmestaats vor Beginn der Entsendung.

Wann Sie einen Anwalt kontaktieren sollten

Rechtsberatung vor der Entsendung eines Arbeitnehmers nach oder von Ostrau hilft, Meldepflichten und die lokalen Kernbedingungen neben dem Recht des Entsendestaats zu klären.

Zu beschaffende Unterlagen

  • A1-Bescheinigung zur Sozialversicherung im Entsendestaat
  • Arbeitsvertrag und Entsendezusatz
  • Meldung an die Behörden des Aufnahmestaats, falls erforderlich

Häufig gestellte Fragen

Muss ein nach Ostrau entsandter Arbeitnehmer nach tschechischen Regeln bezahlt werden?

Zumindest der lokale Mindestlohn und andere Kernbedingungen sind einzuhalten, auch wenn der Arbeitsvertrag im Übrigen dem Recht des Entsendestaats unterliegt.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Sie bestätigt, dass ein entsandter Arbeitnehmer während der Entsendung im Sozialversicherungssystem des Entsendestaats verbleibt, und wird bei Kontrollen im Ausland häufig verlangt.

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