Anwalt in Prag — Erblasser mit Bezug zu Tschechien

Verstirbt eine Person mit Bezug zu Prag, sind nach der EU-Erbrechtsverordnung (650/2012) grundsätzlich die Gerichte ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, und dasselbe Recht gilt für den gesamten Nachlass, sofern der Erblasser nicht wirksam das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat.

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Rechtlicher Kontext

Nach der EU-Erbrechtsverordnung (650/2012) ist grundsätzlich das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zuständig, und dessen Recht gilt in der Regel für die gesamte Erbfolge, sofern der Erblasser nicht wirksam das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat. Erben können ihre Stellung EU-weit mit dem Europäischen Nachlasszeugnis nachweisen, das in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten anerkannt wird.

Wann Sie einen Anwalt kontaktieren sollten

Ein Anwalt hilft zu klären, welches Erbverfahren (tschechisches, oder eines mit Bezug zu Prag) einschlägig ist, besonders wenn der Nachlass Vermögen in beiden Ländern umfasst.

Zu beschaffende Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Nachweis des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
  • Vermögensübersicht in beiden Ländern
  • Nachweis der Verwandtschaft zum Erblasser

Häufig gestellte Fragen

Findet das Verfahren automatisch in Prag statt, wenn der Erblasser dort verstarb?

Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt, nicht zwingend der Sterbeort — ein Anwalt beurteilt dies anhand der tatsächlichen Umstände.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Ein in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten anerkanntes Dokument, mit dem ein Erbe seine Stellung und Rechte am Nachlass auch außerhalb des Staates des Erbverfahrens nachweisen kann.

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