Forderungseinzug in Tschechien: Wie treiben Sie eine Forderung gegen einen tschechischen Schuldner ein?

Eine Forderung gegen einen Schuldner in Tschechien treiben Sie in aller Regel nicht über ein deutsches Gericht ein, sondern über einen von drei EU-Wegen: die außergerichtliche Mahnung, das Europäische Mahnverfahren, oder die Vollstreckung eines bereits erstrittenen Titels.

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Ist die Forderung unbestritten, ist das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in den meisten Fällen der schnellste Weg — Sie beantragen es bei einem zuständigen Gericht, ohne mündliche Verhandlung. Haben Sie bereits einen vollstreckbaren Titel aus einem EU-Mitgliedstaat, brauchen Sie in Tschechien seit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 kein Vollstreckbarerklärungsverfahren mehr: das Exequatur wurde ersatzlos abgeschafft, der Titel wird zusammen mit der Bescheinigung direkt zur Vollstreckung eingereicht. Bestreitet der Schuldner die Forderung, geht kein Weg an einem streitigen Verfahren vorbei.

Wann tritt diese Situation auf?

Typisch für deutsche und österreichische Unternehmen mit tschechischen Abnehmern: gelieferte Ware ist unbezahlt, der Kunde reagiert nicht mehr auf Mahnungen, und die Frage ist, ob sich ein Verfahren im Ausland überhaupt lohnt. Ebenso häufig bei Dienstleistern, deren Rechnung nach Projektabschluss offen bleibt, und bei Vermietern gewerblicher Flächen.

Ihre Optionen

Außergerichtliche Mahnung — Der erste und mit Abstand billigste Schritt. Entscheidend ist nicht die Form, sondern der Nachweis des Zugangs — ohne ihn steht später im Verfahren Aussage gegen Aussage. Führt bei zahlungsfähigen, aber säumigen Schuldnern überraschend oft zum Ziel, weil ein Schreiben mit konkreter Fristsetzung und benanntem nächsten Schritt anders wirkt als eine Zahlungserinnerung.

Europäisches Mahnverfahren (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) — Gedacht genau für diesen Fall: unbestrittene Geldforderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen. Grenzüberschreitend heisst, dass mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das angerufene Gericht. Es läuft schriftlich, ohne mündliche Verhandlung. Erhebt der Schuldner Einspruch, geht die Sache in ein ordentliches Verfahren über — der Weg ist dann nicht verloren, aber er wird zum normalen Prozess. Gilt in allen EU-Mitgliedstaaten ausser Dänemark.

Vollstreckung eines bestehenden Titels (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) — Haben Sie bereits ein vollstreckbares Urteil aus einem EU-Mitgliedstaat, ist dies der direkteste Weg. Die Verordnung Brüssel Ia hat das Vollstreckbarerklärungsverfahren ersatzlos gestrichen: eine im Ursprungsstaat vollstreckbare Entscheidung ist in den übrigen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Vorgelegt werden die Entscheidung und die Bescheinigung nach der Verordnung; der Schuldner ist darüber zu unterrichten.

Streitiges Verfahren in Tschechien — Unvermeidlich, sobald der Schuldner die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet. Hier entscheidet die Beweislage, nicht das Verfahren — und die Frage der Zuständigkeit sollte vor Klageerhebung geklärt sein, nicht danach.

Vorgehen Schritt für Schritt

1. Prüfen Sie zuerst, ob die Forderung überhaupt noch durchsetzbar ist. Verjährungsfristen und ihr Beginn richten sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht, nicht automatisch nach deutschem oder tschechischem Recht — diese Vorfrage entscheidet über alles Weitere und gehört an den Anfang.

2. Sichern Sie die Unterlagen, bevor Sie irgendetwas einleiten: Vertrag oder Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Leistungsnachweis, Rechnung, sämtliche Mahnungen mit Zugangsnachweis, und die Korrespondenz, in der der Schuldner die Forderung anerkennt oder bestreitet.

3. Mahnen Sie schriftlich mit konkreter Frist und benanntem nächsten Schritt.

4. Bleibt die Forderung unbestritten und unbezahlt, prüfen Sie das Europäische Mahnverfahren.

5. Liegt bereits ein Titel vor, gehen Sie direkt in die Vollstreckung — Titel plus Bescheinigung, kein Exequatur.

6. Bestreitet der Schuldner, lassen Sie vor Klageerhebung Zuständigkeit und anwendbares Recht klären. Die Reihenfolge ist wichtig: eine am falschen Gericht erhobene Klage kostet Zeit und Geld, ohne die Sache voranzubringen.

Benötigte Unterlagen

• Vertrag, Auftragsbestätigung oder Bestellung • Lieferschein, Abnahmeprotokoll oder anderer Leistungsnachweis • Rechnung mit Zahlungsziel • Sämtliche Mahnungen samt Zugangsnachweis • Korrespondenz zur Anerkennung oder zum Bestreiten der Forderung • Bei bestehendem Titel: Entscheidung und Bescheinigung nach Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Häufige Fehler

• Jahrelang mahnen, ohne den Zugang nachweisen zu können. Im Verfahren zählt nicht, dass gemahnt wurde, sondern dass es beweisbar ist.

• Das Europäische Mahnverfahren für eine erkennbar bestrittene Forderung wählen. Der Einspruch überführt die Sache ohnehin ins streitige Verfahren — der vermeintliche Zeitgewinn kehrt sich um.

• Annehmen, ein deutscher Titel müsse in Tschechien erst für vollstreckbar erklärt werden. Dieses Verfahren gibt es seit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nicht mehr.

• Die Verjährung nach dem Recht des eigenen Sitzes beurteilen, obwohl auf den Vertrag ein anderes Recht anwendbar ist.

Risiken und Fristen

Verjährung — Die für Ihre Forderung massgebliche Frist und ihr Beginn richten sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Die genaue Frist für Ihren Fall sollte anwaltlich bestätigt werden, bevor Sie Schritte einleiten — sie ist der einzige Umstand, der eine sonst berechtigte Forderung vollständig entwerten kann.

Einspruch im Europäischen Mahnverfahren — Erhebt der Schuldner fristgerecht Einspruch, wird das Verfahren in ein ordentliches Verfahren übergeleitet. Kalkulieren Sie diesen Ausgang von Anfang an mit ein.

Zahlungsfähigkeit des Schuldners — Ein Titel gegen einen vermögenslosen Schuldner ist ein Kostenrisiko, kein Vermögenswert. Die Prüfung gehört vor das Verfahren, nicht danach.

Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?

Spätestens dann, wenn die Forderung bestritten wird, wenn Zweifel an der Verjährung bestehen, oder wenn unklar ist, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Die Wahl zwischen den drei Wegen oben ist meist schnell getroffen; die Vorfragen davor entscheiden über das Ergebnis.

Häufige Fragen

Muss ich in Tschechien klagen oder kann ich das von Deutschland aus? Das hängt von der Zuständigkeit ab, die sich bei Zivil- und Handelssachen mit EU-Bezug nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 richtet. Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wird bei einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht beantragt. Welches Gericht in Ihrem konkreten Fall zuständig ist, sollte vor der Einleitung geklärt werden.

Brauche ich für die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Tschechien eine Vollstreckbarerklärung? Nein. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 hat das Vollstreckbarerklärungsverfahren ersatzlos abgeschafft. Eine im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung ist in den anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren vollstreckbar; vorzulegen sind die Entscheidung und die Bescheinigung, und der Schuldner ist zu unterrichten.

Gilt das Europäische Mahnverfahren überall in der EU? In allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Es erfasst ausschliesslich Zivil- und Handelssachen in grenzüberschreitenden Fällen und nur Geldforderungen, die bei Antragstellung fällig sind. Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen sind ausgenommen.

Was heisst grenzüberschreitend in diesem Zusammenhang? Dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als demjenigen des angerufenen Gerichts.

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