Anwalt in Brünn — Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs
Das New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ermöglicht es, einen in einem Vertragsstaat ergangenen Schiedsspruch in einem anderen Vertragsstaat zu vollstrecken — mehr als 170 Staaten haben es ratifiziert, darunter Tschechien und die überwiegende Mehrheit der EU- und Nicht-EU-Staaten.
Beschreiben Sie Ihren FallRechtlicher Kontext
Eine Partei mit einem rechtskräftigen Schiedsspruch kann bei dem zuständigen Gericht in dem Land, in dem die Gegenseite Vermögen besitzt, einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung stellen — gegebenenfalls auch in Brünn, Tschechien, sofern der betreffende Staat Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Dem Antrag müssen das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung beigefügt werden. Die Anerkennung kann nur aus begrenzten, genau festgelegten Gründen angefochten werden, etwa wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates — die konkreten formalen Anforderungen des Ziellandes sollten stets im Voraus geprüft werden.
Wann Sie einen Anwalt kontaktieren sollten
Wir empfehlen, unmittelbar nach Ergehen des Schiedsspruchs einen Anwalt zu kontaktieren, falls die Gegenseite nicht freiwillig erfüllt.
Zu beschaffende Unterlagen
- Original oder beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs
- Original oder beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung
- Übersicht über das Vermögen der Gegenseite im Vollstreckungsland
Häufig gestellte Fragen
Muss das Zielland Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens sein?
Ja, der Mechanismus des Übereinkommens gilt nur zwischen seinen Vertragsstaaten — andernfalls richtet sich die Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht des Ziellandes.
Wo wird ein Antrag auf Vollstreckung eines Schiedsspruchs mit Bezug zu Brünn gestellt?
Bei dem zuständigen Gericht in dem Land, in dem der Schiedsspruch vollstreckt werden soll — das zuständige Gericht und die formalen Anforderungen sind nach dem Recht dieses Landes zu prüfen.
