Ja, ein ausländisches Unternehmen kann in Tschechien direkt Mitarbeiter beschäftigen, auch ohne tschechische Tochtergesellschaft. Der Arbeitsvertrag muss schriftlich sein und Art der Arbeit, Arbeitsort und Arbeitsbeginn enthalten. Innerhalb von 7 Tagen muss der Mitarbeiter schriftlich über Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung informiert werden. Innerhalb von 8 Tagen muss sich der Arbeitgeber bei der tschechischen Sozialversicherung (ČSSZ) anmelden und die Krankenkasse des Mitarbeiters benachrichtigen. Arbeitet der Mitarbeiter mehr als 183 Tage in Tschechien, muss sich der ausländische Arbeitgeber als Abzugspflichtiger für die tschechische Lohnsteuer registrieren. Der Mindestlohn beträgt 2026 22 400 CZK im Monat.
Arbeitsvertrag und Informationspflicht
Das tschechische Recht verlangt einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der mindestens Art der Arbeit, Arbeitsort und Arbeitsbeginn enthält. Was der Vertrag nicht regelt, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter innerhalb von 7 Tagen nach Beginn schriftlich mitteilen, darunter Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Probezeit und Kündigungsfristen.
Seit der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs 2025 kann eine Probezeit von bis zu 4 Monaten (8 Monate bei Führungskräften) schriftlich vereinbart und innerhalb dieser Grenzen schriftlich verlängert werden. Eine Kündigungsfrist beginnt jetzt am Tag der Zustellung der Kündigung.
Meldungen in den ersten 8 Tagen
Innerhalb von 8 Kalendertagen nach Arbeitsbeginn des ersten Mitarbeiters meldet sich der Arbeitgeber im Arbeitgeberregister der tschechischen Sozialversicherung (ČSSZ) an und meldet den Arbeitsbeginn. Innerhalb derselben 8 Tage benachrichtigt er die Krankenkasse des Mitarbeiters.
Vor Arbeitsbeginn ist eine arbeitsmedizinische Eingangsuntersuchung erforderlich. Mit dem ersten Mitarbeiter unterliegt der Arbeitgeber außerdem der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die Beiträge zu zahlen sind.
Steuern und Betriebsstätte
Arbeitet der Mitarbeiter mehr als 183 Tage in Tschechien, muss sich der ausländische Arbeitgeber nach § 38c des tschechischen Einkommensteuergesetzes als Abzugspflichtiger für die Lohnsteuer registrieren. Er führt dann die tschechische Lohnabrechnung, zahlt monatliche Steuervorauszahlungen und reicht eine Jahresabrechnung ein, auch ohne Büro in Tschechien.
Langfristige Arbeit eines Mitarbeiters in Tschechien, auch im Homeoffice, kann zudem eine Betriebsstätte für die Körperschaftsteuer begründen. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Mindestlohn und Arbeitszeit
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 22 400 CZK im Monat bei einer 40-Stunden-Woche. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden, Überstunden sind auf 8 Stunden pro Woche und 150 Stunden pro Jahr begrenzt, der Jahresurlaub beträgt mindestens 4 Wochen.
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Häufig gestellte Fragen
Nein. Ein ausländisches Unternehmen kann selbst Arbeitgeber sein. Es muss dann die tschechischen Melde- und Sozialversicherungspflichten und nach 183 Tagen Tätigkeit in Tschechien auch die Lohnsteuerpflichten selbst erfüllen. Manche Unternehmen nutzen stattdessen eine lokale Gesellschaft oder einen externen Lohnabrechner; was passt, hängt vom Einzelfall ab.
Die Parteien können das Recht wählen, ein Mitarbeiter, der gewöhnlich in Tschechien arbeitet, behält aber den Schutz der zwingenden tschechischen Vorschriften (Rom-I-Verordnung). In der Praxis gilt für den größten Teil des Verhältnisses tschechisches Arbeitsrecht.
Bis zu 4 Monate, bei Führungskräften bis zu 8 Monate, schriftlich vereinbart. Bei befristeten Verträgen höchstens die Hälfte der vereinbarten Dauer.
Das hängt vom Umfang ab. Anwaltliche Leistungen sind kostenpflichtig. Über LawBridge können Sie kostenlos eine Standardanfrage stellen, und der Anwalt nennt Ihnen seinen Preis.
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