Für Schäden durch fehlerhafte Software oder KI haftet vor allem der Hersteller, und zwar verschuldensunabhängig. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853) erfasst Software und KI-Systeme ausdrücklich als Produkte. Sie gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, dem Umsetzungstermin für die Mitgliedstaaten. Geschädigte können Ersatz für Tod oder Körperverletzung (einschließlich psychischer Gesundheit), für Sachschäden und für die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten verlangen. Auch ein fehlendes Sicherheitsupdate kann einen Fehler begründen. Ein Unternehmen, das KI nur nutzt, haftet weiter nach allgemeinen Regeln, etwa aus Vertrag oder nach nationalem Zivilrecht.
Software und KI gelten jetzt als Produkt
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ersetzt Regeln, die fast 40 Jahre alt waren. Sie behandelt Software als Produkt, ob sie auf einem Gerät installiert ist oder über die Cloud bzw. als Dienst (SaaS) genutzt wird. Dazu zählen auch KI-Systeme. Softwareentwickler und KI-Anbieter werden damit zum Hersteller, der verschuldensunabhängig für Fehler haftet.
Ausgenommen ist freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Welche Schäden und für wen
Natürliche Personen können Ersatz verlangen für Tod, Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Schäden der psychischen Gesundheit, für die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen und für die Vernichtung oder Beschädigung von Daten. Nicht erfasst sind Sachen und Daten, die ausschließlich beruflich genutzt werden, und das fehlerhafte Produkt selbst.
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf. Berücksichtigt werden auch die Lernfähigkeit des Systems und die Frage, ob der Hersteller die nötigen Sicherheitsupdates geliefert hat. Gerichte können den Hersteller zur Offenlegung von Beweismitteln verpflichten. Bei technisch komplexen Produkten wie KI können sie den Fehler oder den Ursachenzusammenhang vermuten.
Ab wann und welche Fristen
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 9. Dezember 2026 umsetzen. Die neuen Regeln gelten für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden; für ältere Produkte bleibt es beim bisherigen Recht. Tschechien hatte am 28. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, aber noch nicht verabschiedet.
Ansprüche verjähren 3 Jahre nach dem Tag, an dem die geschädigte Person von Schaden, Fehler und Verantwortlichem Kenntnis erlangt hat. Sie erlöschen spätestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei latenten Gesundheitsschäden nach 25 Jahren.
Was das für Unternehmen bedeutet
Unternehmen, die Software entwickeln oder verkaufen, sollten Verträge mit Lieferanten und Kunden prüfen, einen Prozess für Sicherheitsupdates einrichten und die Dokumentation aufbewahren, die sie später als Beweis brauchen könnten.
Ein Unternehmen, das KI nur nutzt, ist nach der Richtlinie kein Hersteller, solange es die KI nicht wesentlich verändert. Gegenüber seinen Kunden kann es aber aus Vertrag oder nach allgemeinem Zivilrecht haften. Die Europäische Kommission hat den Vorschlag einer eigenen KI-Haftungsrichtlinie zurückgezogen, sodass diese allgemeinen Regeln weiter gelten.
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Häufig gestellte Fragen
Ja. Bei der Beurteilung eines Fehlers berücksichtigt die Richtlinie auch die Lernfähigkeit des Systems nach dem Inverkehrbringen. Ein Hersteller, der die Kontrolle über das System behält, etwa durch Updates, haftet auch für später entstehende Fehler.
Nein. Die Richtlinie gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte gilt das bisherige Produkthaftungsrecht.
Die Richtlinie schützt natürliche Personen und erfasst keine ausschließlich beruflich genutzten Sachen und Daten. Streitigkeiten zwischen Unternehmen richten sich nach Vertrag und allgemeinen Regeln, deshalb sind Haftungsklauseln in Verträgen wichtig.
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