Nicht immer. Seit dem 2. August 2026 müssen Unternehmen nach Artikel 50 der KI-Verordnung deutlich machen, dass Menschen mit einem Chatbot oder einem anderen KI-System interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist. Kennzeichnen müssen sie auch Deepfakes, also realistische KI-Bilder, -Videos oder -Audios, die als echte Aufnahme realer Personen, Orte oder Ereignisse erscheinen könnten. Kennzeichnungspflichtig sind außerdem KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sofern keine menschliche redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat. Eine gewöhnliche Werbeillustration, die nichts Echtes vortäuscht, verlangt nach der KI-Verordnung meist keine Kennzeichnung. Bußgelder reichen bis 15 Mio. Euro oder 3 % des Umsatzes.
Chatbots und Sprachassistenten: Nutzer müssen wissen, dass sie mit KI sprechen
Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Menschen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Formal trifft die Pflicht den Anbieter des Systems. Ein Unternehmen, das einen Chatbot auf seiner Website oder in der Kundenhotline einsetzt, sollte den Hinweis aber immer anzeigen, etwa mit einem Satz zu Beginn des Gesprächs.
Die Information muss klar sein und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen.
Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse
Wer KI-Bilder, -Videos oder -Audios veröffentlicht, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und echt wirken könnten, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde (Artikel 50 Absatz 4). Typisch sind ein realistisches Video mit einer echten Person, eine nachgeahmte Stimme oder das Foto eines Ereignisses, das nie stattfand.
Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der das Werk nicht beeinträchtigt.
KI-erzeugte oder -bearbeitete Texte, die ein Unternehmen veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Texte, die von Menschen geprüft oder redigiert wurden und für die jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Was nicht gekennzeichnet werden muss und wo Vorsicht geboten ist
Firmenillustrationen, Icons oder Produktvisualisierungen, die keine echte Aufnahme vortäuschen, sind in der Regel keine Deepfakes. Texte, bei denen KI geholfen hat, die ein Mensch geprüft hat und für die das Unternehmen einsteht, müssen nicht gekennzeichnet werden.
Eine Offenlegung kann sich aber aus anderen Regeln ergeben: aus dem Verbot irreführender Werbung, den Richtlinien sozialer Netzwerke und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und Bildnisses realer Menschen. Gesicht oder Stimme einer bestimmten Person ohne Einwilligung zu nutzen, kann auch mit Kennzeichnung rechtswidrig sein.
Pflichten der Anbieter, Aufsicht und Bußgelder
Anbieter generativer KI müssen deren Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen, etwa mit Wasserzeichen oder Metadaten (Artikel 50 Absatz 2). Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben nach der Verordnung (EU) 2026/1744 Zeit bis zum 2. Dezember 2026. Die Europäische Kommission hat einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht.
Die Aufsicht ist national; in Tschechien ist die Tschechische Telekommunikationsbehörde (ČTÚ) zuständig. Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Ein Anwalt hilft festzulegen, was Ihr Unternehmen wie kennzeichnen muss, und den KI-Einsatz in Verträgen mit Agenturen und Lieferanten zu regeln. Anwaltliche Leistungen sind kostenpflichtig, kostenlos ist nur eine Standardanfrage über LawBridge.
Häufig gestellte Fragen
Wenn die Bearbeitung den Eindruck einer echten Aufnahme realer Personen, Orte oder Ereignisse erweckt, der nicht der Wirklichkeit entspricht, ist es ein Deepfake und kennzeichnungspflichtig. Übliche Retusche oder illustrative Visualisierungen verlangen nach der KI-Verordnung meist keine Kennzeichnung. Irreführende Werbung bleibt unabhängig von KI verboten.
Nur wenn der Text die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren soll und keine menschliche redaktionelle Kontrolle stattfand. Ein Fachblog, den ein Mensch prüft und für den das Unternehmen einsteht, muss nach Artikel 50 nicht gekennzeichnet werden.
Die Pflichten nach Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026. Ausgenommen ist die maschinenlesbare Kennzeichnung bei generativer KI, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurde; hier gilt eine Frist bis 2. Dezember 2026. Das Bußgeld kann bis 15 Mio. Euro oder 3 % des Umsatzes betragen.
Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes trifft denjenigen, der veröffentlicht, meist also Ihr Unternehmen. Die Verantwortung zwischen Ihnen und der Agentur sollte vertraglich geregelt werden, wobei ein Anwalt hilft. Anwaltliche Leistungen sind kostenpflichtig.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?
LawBridge verbindet Sie mit dem richtigen Anwalt für Ihr rechtliches Anliegen.
Den richtigen Anwalt finden